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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags eines ehemaligen TirolerLandtagsabgeordneten auf Überweisung von Pensionsbeiträgen an einePensionskasse; keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch aufÜberweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund aus demTiroler Bezügegesetz nicht ableitbar; zulässige Differenzierungzwischen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags in einerÜbergangsbestimmung zu einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz; keineverfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffungeiner alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden RegelungRechtssatz
Im Hinblick auf §49e Abs1 iVm §§49f und 49h Abs1 BezügeG 1972 idF BGBl I 64/1997, ist auf Personen, die erst nach dem 31.07.97 erstmals mit der Funktion (ua) eines Mitglieds des Bundesrates betraut wurden, (nicht mehr dieses Bundesgesetz, sondern) das BundesbezügeG BGBl I 64/1997 anzuwenden; demgemäß konnte eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - erst am 30.03.99 Mitglied des Bundesrates wurde, einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem BezügeG nicht mehr erwerben und kam insbesondere auch die Anwendung des §24 und §25 BezügeG - die die Einrechnung der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach Maßgabe eines zu leistenden Beitrages in der durch §12 Abs3 BezügeG bestimmten Höhe vorsahen - für ein solches Mitglied des Bundesrates keinesfalls mehr in Betracht.
Keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 Tir BezügeG aus Abs1 der Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl 108/1994 zum Tir BezügeG nicht ableitbar; Anspruch iS der Übergangsbestimmungen nur Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgung der Hinterbliebenen (§9 Abs1, Abs2, Abs6 Tir BezügeG); keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtII Tir BezügeG-Nov.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 01.01.95 in Geltung gestandenen Versorgungssystem nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben haben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Der Gesetzgeber durfte daher im Rahmen einer Regelung, die darauf gerichtet war, für Mitglieder des Tiroler Landtages, beginnend mit 01.01.95, grundsätzlich keine Ruhebezugsansprüche mehr vorzusehen, bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch erworben hatten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise danach differenzieren, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person (ohne Anspruchserwerb) aus dem Landtag bereits ausgeschieden war.
Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung einer alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung.
Ausschließliche Präjudizialität des ArtII Abs3 und nicht auch anderer Bestimmungen dieses Artikels der Tir BezügeG-Nov.
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionen Politiker-,ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B489.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010