RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0185

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Rechtsirrtum kam seine Strafbarkeit nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur in Betracht, wenn er dem behaupteten Rechtsirrtum tatsächlich nicht unterlegen war. Dass ein solcher Irrtum unentschuldbar gewesen wäre, hätte rechtlich zur Folge gehabt, dass ihm nur Fahrlässigkeit hätte zugerechnet werden dürfen, welche Schuldform für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht nicht ausgereicht hätte (Hinweis E 27. Februar 2002, 2000/13/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130185.X01

Im RIS seit

27.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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