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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Regelung desStrafvollzugsgesetzes betreffend die bloß hinsichtlich mit einemAufenthaltsverbot belegter Straftäter bestehende Möglichkeit desvorläufigen Absehens vom Strafvollzug; Beschwerdeführer nichtNormadressat, daher kein unmittelbarer Eingriff in seineRechtssphäre; andererseits zumutbarer Umweg zur Geltendmachung derGleichheitsbedenken durch einen Antrag auf bedingte Entlassung beimVollzugsgerichtRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot).
Antragsteller nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt; daher nicht Normadressat; kein unmittelbarer und aktueller Eingriff in seine Rechtssphäre.
Die Bestimmung des §133a StVG unterscheidet sich von jener des (undifferenziert für alle Strafgefangene geltenden) §46 Abs1 und Abs2 StGB über die bedingte Entlassung va durch das Fehlen spezial- bzw generalpräventiver Erfordernisse.
Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB - der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre - zu stellen und seine Bedenken in einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichtes dem zur Rechtsmittelentscheidung zuständigen Gerichtshof II. Instanz mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten.
Gleiches trifft auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG und Herbeiführung einer - sei es auch bloß zurückweisenden - Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu. Auf die materiellen Erfolgschancen des Rechtsmittels kommt es nicht an.
G46/08, B v 27.04.09: Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, auch nicht dadurch, dass das in der Zwischenzeit vom Einschreiter - iZm einem Antrag auf bedingte Entlassung - angerufene Gericht die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §133a StVG nicht geteilt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Strafrecht,Strafvollzug, Strafe, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G46.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010