RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0050

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §4;
WRG 1959 §137 Abs2 Z3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Wird von einem durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 Verpflichteten ein Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar und seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald aber wieder jener Zustand herstellt wird, der zu einer Gewässergefährdung führt, und den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar und seine Nichtbefolgung strafbar. Mit dem Titelbescheid wurde eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist (Hinweis E 20.6.1988, 88/10/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070050.X04

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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