Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
Der Bestand der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070087.X01Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017