RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/1246 E 18. Dezember 1998 RS 3 (Hier: Diese Sorgfaltspflicht besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Beh, sondern auch, wenn sich die Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter der Telekopie bedient.)

Stammrechtssatz

Ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Beh mittels Telekopierer abgesendet hat, hat sich danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (Hinweis E 15.1.1997, 97/07/0179).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070100.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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