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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/1246 E 18. Dezember 1998 RS 3 (Hier: Diese Sorgfaltspflicht besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Beh, sondern auch, wenn sich die Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter der Telekopie bedient.)Stammrechtssatz
Ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Beh mittels Telekopierer abgesendet hat, hat sich danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (Hinweis E 15.1.1997, 97/07/0179).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070100.X01Im RIS seit
04.08.2004