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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 1(Hier: Dies gilt auch in einem Verfahren zur Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 WRG 1959.)Stammrechtssatz
Aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG 1959 nichts gewinnen, weil diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (Hinweis E 25.07.2002, 98/07/0095).
Schlagworte
WasserrechtParteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070090.X02Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016