RS Vwgh 2004/7/8 2001/07/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass nur in Bezug auf einen Teil von auf einem Grundstück abgelagerten Sachen ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 erteilt wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen dahingehend, dass damit (auch) über die Abfalleigenschaft anderer, auf demselben Grundstück abgelagerter Sachen abgesprochen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070110.X01

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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