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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass nur in Bezug auf einen Teil von auf einem Grundstück abgelagerten Sachen ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 erteilt wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen dahingehend, dass damit (auch) über die Abfalleigenschaft anderer, auf demselben Grundstück abgelagerter Sachen abgesprochen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070110.X01Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011