RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0080

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0209 E 26. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch eines Berufungsbescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung, dass die Berufung nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, kann die beschwerdeführende Partei, die behauptet, die Berufung sei in ihrem Namen erhoben worden, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein; ihr kommt daher Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieses Bescheides zu (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070080.X02

Im RIS seit

03.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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