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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0209 E 26. Juni 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ergibt sich aus dem Spruch eines Berufungsbescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung, dass die Berufung nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, kann die beschwerdeführende Partei, die behauptet, die Berufung sei in ihrem Namen erhoben worden, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein; ihr kommt daher Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieses Bescheides zu (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070080.X02Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016