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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs 2 dieser Bestimmung.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070141.X04Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011