RS Vfgh 2008/6/25 B2369/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durchAusweisung einer philippinischen Staatsangehörigen wegenunrechtmäßigen Aufenthalts infolge fehlerhafter Interessenabwägungmangels Berücksichtigung der privaten Situation derBeschwerdeführerin

Rechtssatz

Hinweis auf B328/07, E v 29.09.07.

Die Behörde hat außer Acht gelassen, dass die aufgrund der Ausweisung drohende Trennung von ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern, die alle österreichische Staatsbürger sind, einen intensiven Eingriff in die gemäß Art8 EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin bewirkt. Der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder volljährig und selbsterhaltsfähig sind, ändert daran nichts. Keine Erörterung der Umstände des Privatlebens der Beschwerdeführerin - insbesondere vor ihrer Einreise im Jahr 2000.

Die - nicht nachvollziehbare - Schlussfolgerung der Behörde, dass die zweimalige Bestrafung und der - allerdings von den Behörden seit 2004 geduldete - illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin nun die öffentliche Ordnung derart gravierend beeinträchtigt, dass eine Ausweisung verfassungsrechtlich zulässig wäre, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2369.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten