RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0002

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde und kann daher nicht auf die Partei überwälzt werden. Eine solche Vorgangsweise käme allenfalls dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. § 39 Abs. 2 AVG enthält zwar den Grundsatz der Verfahrensökonomie. Dieser kann aber nicht dazu führen, dass der Partei Ermittlungsschritte überbürdet werden, die die Behörde durchzuführen hätte. (Hier: Darauf aber läuft die bekämpfte Auflage hinaus. Durch sie wird der Bf verpflichtet, Beweisaufnahmen durchzuführen.)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070002.X03

Im RIS seit

03.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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