RS Vwgh 2004/7/8 2002/07/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1970 §52 Abs7;
FlVfLG Krnt 1970 §88;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0162 B 15. Jänner 1998 RS 4(hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Entscheidungen, die sich auf eines oder mehrere der in § 21 FlVfGG angesprochenen Elemente beziehen, betreffen die Regulierung und damit auch deren Gesetzmäßigkeit. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nach § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1951 ist daher nicht auf den Regulierungsplan beschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, daß eine Reihe der in § 72 Vlbg FlVfLG 1979 aufgezählten Bestandteile des Regulierungsplanes bereits vor der Erlassung des Regulierungsplanes durch Bescheid festgelegt werden kann, sodaß ihre Aufnahme in die Haupturkunde nur mehr deklarative Bedeutung mit der Wirkung hat, daß der Regulierungsplan in diesem Punkt nicht mehr bekämpft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070161.X03

Im RIS seit

04.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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