RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0101

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO Tir 2001 §55 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0096 B 23. Juni 2003 RS 1(Hier: Der Beschluss des Gemeinderats wurde gegenständlich am 9.2.2004 - innerhalb der Berufungsfrist - gefasst.)

Stammrechtssatz

Aus § 55 Abs. 1 Tir GdO 2001 ergibt sich, dass die Vollmachtserteilung an den Beschwerdevertreter durch den zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Bürgermeister zu erfolgen gehabt hätte. Der in der Beschwerde erwähnte Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003 bewirkte daher für sich genommen keinesfalls eine Vollmachtserteilung an den Einschreiter, weil hier nicht das nach dem Gesetz zur Außenvertretung berufene Organ der Gemeinde tätig geworden ist (Hinweis auf das zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 54 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, 99/12/0166, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070101.X02

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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