Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/21/0054 B 19. November 2002 RS 4Stammrechtssatz
Die Verweigerung eines Abschiebungsaufschubes wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen iSd § 56 Abs. 2 FrG 1997 setzt voraus, dass die Behörde - auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung - Feststellungen trifft, die den rechtlichen Schluss zulassen, die Gründe für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (hier:
Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde des Heimatstaates) könnten vom Fremden selbst jederzeit auf zumutbare Weise beseitigt werden. Dann handelt es sich aber nicht um einen Fall, in dem die Identität der abzuschiebenden Person "nicht feststellbar" ist.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210148.X02Im RIS seit
09.08.2004