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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Baubewilligung;Planunterlagen im Vorprüfungsverfahren nach der Krnt Bauordnung nichterforderlichRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Villach.
Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Krnt BauO 1996 die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus sind dem Antrag ein Beleg über das Grundeigentum sowie skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. Es bedarf nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hätte gemäß §13 Abs1 Krnt BauO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita ua festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V342.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010