RS Vfgh 2008/6/25 V342/08

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt BauO 1996 §9, §13

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Baubewilligung;Planunterlagen im Vorprüfungsverfahren nach der Krnt Bauordnung nichterforderlich

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Villach.

Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Krnt BauO 1996 die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus sind dem Antrag ein Beleg über das Grundeigentum sowie skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. Es bedarf nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hätte gemäß §13 Abs1 Krnt BauO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita ua festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • V 342/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2008 V 342/08

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V342.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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