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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein Vollmachtsmangel kann auch durch nachträgliche Beurkundung der Vollmacht bzw. durch seitens des Vollmachtsgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt werden, jedoch nur in den Fällen des mangelnden Nachweises eines bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilungnachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070101.X04Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018