RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0101

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vollmachtsmangel kann auch durch nachträgliche Beurkundung der Vollmacht bzw. durch seitens des Vollmachtsgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt werden, jedoch nur in den Fällen des mangelnden Nachweises eines bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilungnachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070101.X04

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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