§ 38 AWG 2002 regelt die Verfahrenskonzentration und die Zuständigkeit in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Behandlungsanlagen, zu denen auch Deponien gehören. § 63 Abs. 3 AWG 2002, der die Bestellung einer Deponieaufsicht regelt, ermöglicht diese Bestellung auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens im Sinne des § 38 AWG 2002. § 38 Abs. 8 AWG 2002 beruft den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde "als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz". Der Begriff der "Anlagenbehörde" ist nicht näher definiert. Dem Wortsinn entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde dann "Anlagebehörde" sind, wenn sie behördliche Aufgaben erfüllen, die sich auf Anlagen beziehen. Das ist bei der Bestellung einer Deponieaufsicht für eine Deponie der Fall. Für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates spricht auch, dass § 63 AWG 2002 sich im sechsten Abschnitt des AWG 2002 findet. Dieser Abschnitt ist mit "Behandlungsanlagen" überschriebenen, woraus zu schließen ist, dass es sich bei den in diesem Abschnitt geregelten abfallwirtschaftsrechtlichen Belangen um Anlagenrecht handelt und dass daher der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung dieses Abschnittes "Anlagenbehörden" sind.