RS Vwgh 2004/7/8 2001/07/0002

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
54/02 Außenhandelsgesetz

Norm

AußHG 1984 §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/18/0214 B 13. Dezember 1991 RS 2 (Hier: Verlängerung bzw. Neubestimmung der Frist oder Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes)

Stammrechtssatz

Ist die Frist zur Durchführung von Einfuhranträgen gem § 8 AußHG bereits vor Einbringung der Beschwerde abgelaufen, dann ist die gegen die Abweisung dieser Anträge gerichtete Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen. Die Rechtsstellung des Bf würde sich nämlich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da auch eine in dem einer allfälligen Aufhebung folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung infolge zeitlicher Überholung vom Bf nicht mehr realisiert werden und in auch keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung seiner Rechtsposition herbeiführen könnte (Hinweis B 12.2.1985, 84/07/0019 - 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070002.X01

Im RIS seit

04.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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