RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs5;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Für eine Differenzierung in Richtung einer besseren Rechtsstellung des Erwerbers eines Teilstückes im Vergleich zu dem Erwerber eines abzusondernden Anteilsrechtes fehlen sachliche Gründe. Die Parteistellung eines Erwerbers ist im Teilungsverfahren nicht anders zu betrachten als im Absonderungsverfahren. Bei der agrarbehördlichen Bewilligung von Absonderung und Teilung geht es jeweils um das weitere rechtliche Schicksal des Anteilsrechtes, das im Fall der Absonderung mit einer neuen Stammsitzliegenschaft verbunden werden, im Fall der Teilung (nur mehr) mit einem Teil der Stammsitzliegenschaft verbunden bleiben soll.

Verfügungsberechtigt über dieses Anteilsrecht ist allein der bisherige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, bestehende Rechte eines potentiellen Erwerbers eines Anteilsrechtes werden durch dieses agrarbehördliche Verfahren noch nicht berührt. (Hier:

Gerade wo eventualiter hintereinander geschaltete Genehmigungsverfahren von verschiedenen Kaufverträgen vorliegen, wird besonders deutlich, dass keiner der in Frage kommenden Erwerber von Anteilsrechten bereits eine in diesem Verfahren schützenswerte Rechtsstellung besitzt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070057.X05

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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