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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;Rechtssatz
Für eine Differenzierung in Richtung einer besseren Rechtsstellung des Erwerbers eines Teilstückes im Vergleich zu dem Erwerber eines abzusondernden Anteilsrechtes fehlen sachliche Gründe. Die Parteistellung eines Erwerbers ist im Teilungsverfahren nicht anders zu betrachten als im Absonderungsverfahren. Bei der agrarbehördlichen Bewilligung von Absonderung und Teilung geht es jeweils um das weitere rechtliche Schicksal des Anteilsrechtes, das im Fall der Absonderung mit einer neuen Stammsitzliegenschaft verbunden werden, im Fall der Teilung (nur mehr) mit einem Teil der Stammsitzliegenschaft verbunden bleiben soll.
Verfügungsberechtigt über dieses Anteilsrecht ist allein der bisherige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, bestehende Rechte eines potentiellen Erwerbers eines Anteilsrechtes werden durch dieses agrarbehördliche Verfahren noch nicht berührt. (Hier:
Gerade wo eventualiter hintereinander geschaltete Genehmigungsverfahren von verschiedenen Kaufverträgen vorliegen, wird besonders deutlich, dass keiner der in Frage kommenden Erwerber von Anteilsrechten bereits eine in diesem Verfahren schützenswerte Rechtsstellung besitzt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070057.X05Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015