Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0049 E 19. April 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X01Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012