RS Vwgh 2004/7/8 2002/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0049 E 19. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X01

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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