Dass es auf die Verwirklichung der in § 1 OÖ FlVfLG 1979 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 30 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 30 Abs. 1 legcit, die den Bestimmungen des § 1 OÖ FlVfLG 1979 widersprechen.