RS VwGH Erkenntnis 2004/07/08 2004/07/0032

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Rechtssatz

Was unter den im § 75 Abs. 3 AWG 2002 genannten "durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen" gemeint ist, wird aus der Systematik und dem Zweck des § 75 legcit deutlich. Von Kostenvorschreibungen für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der VerpackV 1996 nach § 75 Abs 3 AWG 2002 sind als die "durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen" der Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber von Verpackungen erfasst. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts sein. Die Verpflichtungen aus der VerpackV 1996 treffen denjenigen - unabhängig von seiner juristischen Konstruktion -, der die Tätigkeiten eines Herstellers, Vertreibers etc ausübt. § 75 Abs 3 AWG 2002 erfasst jedoch nicht den strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften Verantwortlichen iSd § 9 VStG. Dass Adressat der Kostentragung nicht der strafrechtlich Verantwortliche ist, sondern jene (physische oder juristische) Person, welche die Tätigkeit ausübt, die den Verpflichtungen der VerpackV 1996 unterliegt, ergibt sich deutlich auch aus § 75 Abs 1 AWG 2002, wo der Adressat der dort geregelten Überprüfungen genannt ist, nämlich Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, Abfallsammler und -behandler, also jene Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben.

Abfallersterzeuger, Abfallsammler oder -behandler aber sind im Falle der Ausübung dieser Tätigkeiten durch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts diese selbst und nicht die strafrechtlich Verantwortlichen.

Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Im RIS seit
04.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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