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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch § 63 Abs 1 VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070063.X02Im RIS seit
09.08.2004