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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der Erfüllung einesEffizienzkriteriums für die Gewährung einer Förderung fürKraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem Ökostromgesetz ab dem Jahr2005; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die rückwirkendeUmsetzung der KWK-Richtlinie; keine überraschende Reaktion desGesetzgebers für die auf dem Gebiet der Energieerzeugung inKWK-Anlagen hochspezialisierten Unternehmen; Unsicherheit über dieBerechtigung zur Förderung angesichts der Qualifizierung derFörderung als Beihilfen iSd Gemeinschaftsrechts und der mangelndenNotifizierungRechtssatz
Keine Aufhebung der Wortfolge "und 2" im letzten Satz des §13 Abs4 ÖkostromG idF BGBl I 105/2006.
Die Änderung des §13 Abs4 ÖkostromG war durch die KWK-Richtlinie erforderlich geworden. Eine korrekte Umsetzung sollte bewirken, dass KWK-Anlagen, die nicht ein Mindestmaß an Effizienzkriterien erreichen, überhaupt nicht (mehr) gefördert werden dürfen.
Die KWK-Richtlinie ist am 21.02.04 im Amtsblatt der EU kundgemacht worden. Wenngleich die Umsetzungsfrist erst am 21.02.06 endete und aus der Richtlinie allein noch keine Verpflichtung von Unternehmen abzuleiten war, so mussten diese doch jederzeit mit einer staatlichen Umsetzung rechnen. Bei den beteiligten Verkehrskreisen handelt es sich um hochspezialisierte Unternehmen auf dem Gebiet der Energieerzeugung in KWK-Anlagen. Von ihnen muss erwartet werden, dass sie sich stets nicht nur über die innerösterreichische Gesetzeslage, sondern auch über die Entwicklung auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, soweit es ihren Unternehmensbereich betrifft, informiert halten, sodass die Reaktion des Gesetzgebers auf die KWK-Richtlinie für sie nicht überraschend sein konnte, auch wenn die Umsetzung verspätet und somit rückwirkend erfolgte. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Bei den Förderungen handelt es sich nach Ansicht der Europäischen Kommission um Beihilfen iSd Art87 und Art88 EG. Gewährung der Förderung vor der ÖkostromG-Novelle BGBl I 105/2006 nicht notifiziert, sodass die Förderungen möglicherweise in Verletzung des Durchführungsverbotes des Art88 Abs3 EG ausbezahlt wurden. Die Unsicherheit über die Berechtigung zur Förderung, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorlage an den EuGH gemäß Art234 EG veranlasst hat, schmälert ebenfalls das behauptete Vertrauen, zumal der EuGH davon ausgeht, dass zu Unrecht bezogene Beihilfen zurückzuzahlen sind und der Empfänger der Beihilfe nicht darauf vertrauen kann, dass das entsprechende Notifizierungsverfahren eingehalten wurde.
Anlassfall B388/07, B v 27.06.08, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, EU-Recht Richtlinie,Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung,VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G263.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010