RS Vwgh 2004/7/8 2003/07/0077

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1911 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X07

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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