§ 75 Abs 3 AWG 2002 macht die Vorschreibung des Kostenersatzes von einer rechtskräftigen Bestrafung abhängig. Da der Verpflichtete im Verwaltungsstrafverfahren gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen Parteistellung hat, kann von einer rechtskräftigen Bestrafung erst dann die Rede sein, wenn das Straferkenntnis auch gegenüber dem Verpflichteten rechtskräftig ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn diesem gegenüber das Straferkenntnis nicht ergangen ist. (Hier: Im Verwaltungsstrafverfahren wurde in beiden Instanzen nur der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der beschwerdeführenden Partei beigezogen und nur ihm wurde die Entscheidung zugestellt. Gegenüber der beschwerdeführenden Partei liegt daher keine "rechtskräftige Bestrafung" iSd § 75 Abs. 3 AWG 2002 vor.)