RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0101

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO Tir 2001 §55 Abs4;
GdO Tir 2001 §55 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 55 Abs. 4 erster Satz Tir GdO 2001 bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4, so wird die Gemeinde daraus gemäß § 55 Abs. 5 legcit nicht verpflichtet. Eine bloß mündlich erteilte Vollmacht wäre im Hinblick auf § 55 Abs. 4 erster Satz legcit im Zusammenhalt mit § 55 Abs. 5 legcit unwirksam, da die Vollmachtserteilung einer Erklärung gleichzuhalten ist, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, weil sie zur Folge hätte, dass alle von der Vollmacht erfassten, vom Beschwerdevertreter namens der Gemeinde gesetzten Prozesshandlungen, also auch solche, die zu Verpflichtungen der Gemeinde führten, Letzterer zuzurechnen wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung einer Vollmachtserteilung wie der gegenständlichen - welcher sogar eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu Grunde lag - wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich wäre. Daraus wiederum folgt, dass eine durch die vorgelegte Vollmacht etwa bloß beurkundete, vorangegangene mündliche Vollmachtserteilung durch den Bürgermeister an den Beschwerdevertreter mangels Einhaltung der in § 55 Abs. 4 erster Satz legcit vorgesehenen Schriftform unwirksam wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070101.X05

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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