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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §472;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0026 E 27. November 1990 VwSlg 13330 A/1990 RS 1(Hier: An der Voraussetzung für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen des Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 hat die WRG-Novelle 1990 nichts Entscheidendes geändert; allerdings wurde mit der Neufassung des Abs. 3 und dem Verweis auf § 117 WRG 1959 die dort vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 legcit wäre unter diesem Aspekt gar nicht zulässig.)Stammrechtssatz
Ein Übereinkommen, das die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine hiefür in Form der Gewährung eines Anschlusses an eine Wasserleitung zu erbringende Gegenleistung zum Gegenstand hat, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Demgemäß handelt es sich bei dem Übereinkommen um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Über die Auslegung und Rechtswirkungen dieses Übereinkommens hat daher im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X07Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018