RS Vwgh 2004/7/8 2003/07/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070087.X03

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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