RS Vfgh 2008/6/26 G6/08 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ApothekenbetriebsO 2005 §55
ApothekenG §31 Abs3
ArzneimittelG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Arztes auf Aufhebung desApothekenvorbehaltes für den Bezug bestimmter Arzneimittel durcheinen hausapothekenführenden Arzt im Apothekengesetz und des sich ausdem Arzneimittelgesetz ergebenden an Großhändler gerichteten Verbotsder Abgabe von Arzneimitteln an hausapothekenführende Ärzte mangelsLegitimation; keine Beseitigung der Rechtswirkungen dieser Regelungenim Aufhebungsfall aufgrund eines gleichartigen jedoch nichtbekämpften Apothekenvorbehalts in der Apothekenbetriebsordnung;Antragsteller außerdem nicht Normadressat des Abgabeverbots

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Arztes auf Aufhebung des §31 Abs3 ApothekenG idF BGBl 379/1996 und des §57 Abs1 ArzneimittelG idF BGBl I 153/2005 mangels Legitimation.

Die - mit den vorliegenden Individualanträgen nicht bekämpfte - Verordnungsbestimmung des §55 Abs2 ApothekenbetriebsO 2005 legt fest, dass Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen vom hausapothekenführenden Arzt nur aus einer öffentlichen Apotheke im EWR bezogen werden dürfen.

Selbst eine Behebung der mit den vorliegenden Individualanträgen bekämpften Gesetzesbestimmungen würde daher aufgrund der den Antragsteller als hausapothekenführenden Arzt weiterhin treffenden - nicht bekämpften - Verordnungsbestimmung des §55 Abs2 ApothekenbetriebsO 2005 nicht zum Entfall der von ihm behaupteten belastenden Rechtswirkungen führen.

Normadressaten des §57 Abs1 ArzneimittelG sind überdies die Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler, denen die Abgabe der Arzneimittel an andere als die genannten Stellen untersagt wird. Antragsteller nicht Normadressat, allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen, kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers.

Entscheidungstexte

  • G 6/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2008 G 6/08 ua

Schlagworte

Apotheken, Ärzte, Hausapotheken, Arzneimittel, VfGH /Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G6.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten