RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0237 E 20. Mai 1998 RS 3 (Hier: Anfrage bei einer Interessensvertretung)

Stammrechtssatz

Eine Rücksprache mit dem "Firmenanwalt" des Besch kann dem Vorbringen unter Hinweis auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum zu keinem Erfolg verhelfen (Hinweis E 27.7.1994, 94/09/0102, 24.2.1998, 96/09/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070111.X02

Im RIS seit

30.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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