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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wasserrechtlichen) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wasserrechtlichen) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben, unvereinbar (Hinweis E 9.10.1984, 82/07/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X04Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018