Es ist nicht erforderlich, dass eine Vollmacht so formuliert ist, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist zulässig, dass eine Vollmacht für ein konkretes Verfahren (hier: auf Grund von Mängelbehebungsaufträgen) vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll.