§ 75 Abs 3 AWG 2002 verbindet eine rechtskräftige Bestrafung mit der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die Überprüfung. Das wirft die Frage nach der Parteistellung des zur Kostentragung Verpflichteten im Verwaltungsstrafverfahren in jenen Fällen auf, in denen der zur Kostentragung Verpflichtete nicht identisch mit dem Beschuldigten ist. Die Bestrafung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG hat unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Verpflichteten im Sinne des § 75 Abs 3 AWG 2002. Sie führt dazu, dass er zum Kostenersatz verpflichtet wird. Dass die Verpflichtung zum Kostenersatz durch einen gesonderten Bescheid zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Aus der im § 75 Abs 3 AWG 2002 aus einer Bestrafung abgeleiteten Folge der Verpflichtung zum Kostenersatz folgt, dass der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen auch die Rechtssphäre des Unternehmers berührt, was gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dessen Parteistellung im Strafverfahren gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zur Folge hat. (Mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis und unter Hinweis auf E VS 21.11.2000, 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000; E VfGH 12.10.1990, VfSlg 12504/1990; VfSlg 11934/1988; VfSlg 13646/1993; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 194 E 31, 197 E 46; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 179 § 9 VStG, Anm 32; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 780).