RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0080 E 8. Juli 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass eine Vollmacht so formuliert ist, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist zulässig, dass eine Vollmacht für ein konkretes Verfahren (hier: auf Grund von Mängelbehebungsaufträgen) vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070082.X04

Im RIS seit

03.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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