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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0083Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0080 E 8. Juli 2004 RS 4Stammrechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass eine Vollmacht so formuliert ist, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist zulässig, dass eine Vollmacht für ein konkretes Verfahren (hier: auf Grund von Mängelbehebungsaufträgen) vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070082.X04Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016