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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Gesellschafterwechsel (hier: Eintritt einer Ges.m.b.H. in eine KG und die damit verbundene Änderung der Stellung des bisherigen Komplementärs) berührt nicht die Identität der Gesellschaft. Auch eine Namensänderung führt nicht zur Beendigung der KG. Bei der Bezeichnung der Partei im Bescheid mit ihrem alten Namen handelt es sich daher lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten nicht aufkommen lässt (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0023).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070032.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008