RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
AWG 2002 §75;

Rechtssatz

Ein Gesellschafterwechsel (hier: Eintritt einer Ges.m.b.H. in eine KG und die damit verbundene Änderung der Stellung des bisherigen Komplementärs) berührt nicht die Identität der Gesellschaft. Auch eine Namensänderung führt nicht zur Beendigung der KG. Bei der Bezeichnung der Partei im Bescheid mit ihrem alten Namen handelt es sich daher lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten nicht aufkommen lässt (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0023).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070032.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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