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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Rechtskräftige Bewilligungsbescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat. Aus dieser über die Bescheidadressaten allenfalls hinausgehenden Rechtswirkung des Bewilligungsbescheides ist jedoch noch nicht ableitbar, dass der Bewilligungsinhaber zur Umsetzung der Bewilligung auf Grundlage des WRG 1959 verpflichtet werden könnte.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X05Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018