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L5 KulturrechtNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalbeiner angemessenen Frist durch neuerliche Versagung der Feststellungkeiner Verletzung öffentlicher Interessen an der Erhaltung desLandschaftsbildes durch die Errichtung einer Steganlage vor einemSeeufergrundstückRechtssatz
Ersatzbescheid nach (Ablehnung der Beschwerde mit B v 26.11.02, B1303/02, Abtretung und) Aufhebung des Bescheides durch den VwGH mit E v 12.09.05).
Da dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreift, kann die Verfahrensverzögerung nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Die Länge des Verfahrens ist daher allein auf das Handeln staatlicher Organe zurückzuführen.
Keine ungewöhnlich komplexe oder schwierige Rechtssache; Dauer des Verfahrens von knapp über sieben Jahren und sechs Monaten daher nicht mehr als angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK zu qualifizieren (vgl VfSlg 16385/2001). Länger andauernde Belastung einzelner Instanzen als Mangel der Gerichtsorganisation kein Rechtfertigungsgrund.
Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung (mit Judikaturhinweisen).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit,Ersatzbescheid, LandschaftsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B304.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010