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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;Rechtssatz
Die allgemein für die Absonderung geltenden Regeln sind auch auf die Sonderfälle der Übertragung walzender Anteilsrechte bzw. der Teilung von Stammsitzliegenschaften übertragbar (Hinweis B 28. Februar 1996, 91/07/0060), da sonst ein Wertungswiderspruch (zwischen liegenschaftsgebundenen und walzenden Anteilsrechten) entstünde. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung über die Antragsberechtigung kommt Parteistellung nur dem Veräußerer (Eigentümer der Stammsitzliegenschaft) zu (Hinweis B 29. Oktober 1996, 96/07/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070057.X04Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015