RS Vwgh 2004/7/15 2001/02/0042

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Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §7;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH vermag die im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, iVm § 7 BArbSchV zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG erfordere auch die Anführung jenes "negativen Tatbestandsmerkmales", weshalb die Anbringung von Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben hätte können (und daher das bloße Sichern der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht ausgereicht hätte) - übertragen auf die Bestimmungen der BArbSchV 1994 - im Lichte des E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, nicht aufrecht zu erhalten, weil die dort angeführten Rechtschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Errichtung von Schutzeinrichtungen unterbleiben konnte - aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass die "konkreten Sicherheitsmaßnahmen" weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein müssen (Hinweis E 11.5.2004, 2003/02/0248). Zur Klarstellung sei gesagt, dass von der im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, vertretenen Rechtsanschauung ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden konnte, fußte doch dieses Erkenntnis noch auf der nunmehr nicht mehr in Kraft stehenden BArbSchV (Hinweis E 6.11.2002, 2002/02/0125).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020042.X01

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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