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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0241 E 26. November 1997 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Außerhalb des im Berufungsverfahren vor dem UVS für mündliche Verhandlungen geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit kann von der Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Besch zum Beweis für von ihm bereits schriftlich deponierte Behauptungen Abstand genommen werden (Hinweis E 14.5.1997, 96/03/0337). Die Vernehmung des Besch stellt einen Akt der Beweisaufnahme dar. Beruft sich der Besch auf diesen Beweis, so kann der UVS dessen Aufnahme nur dann ablehnen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 5.4.1989, 88/03/0247, 0248).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020043.X01Im RIS seit
06.08.2004