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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0148 E 21. Oktober 1992 RS 1 (Hier mit der Ergänzung: Daraus folgt, dass diese Beschwerdeberechtigung auch einem Rechtsträger zukommt, dessen Kostenantrag nicht Folge gegeben wurde.)Stammrechtssatz
Dem durch eine Kostenentscheidung gem § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein konnte
(Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0088).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020030.X01Im RIS seit
19.10.2004