RS Vwgh 2004/7/15 2001/02/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 idF 1994/341;
AAV §46;
ArbeitsmittelV 2000 §61 Z1;
ASchG 1994 §109 Abs2;
ASchG 1994 §131 Abs1;
BArbSchV 1994;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Subsumtion der dem Besch angelasteten Taten unter solche Vorschriften, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, verstößt gegen § 44a Z. 2 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (Hier: § 109 Abs. 2 ASchG 1994 hat angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes ua § 46 der AAV als Bundesgesetz gilt (vgl. zum diesbezüglichen Außerkrafttreten § 61 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 164/2000). Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 341/1994, wurde allerdings § 46 AAV insoweit novelliert, als dieser zu lauten habe: "Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden."

Diese Novelle trat entsprechend ihrem § 103 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995 in Kraft (sohin um 0.00 Uhr dieses Tages - Hinweis E 26. Jänner 1996, 96/02/0005). Das ASchG 1994 trat in Hinsicht auf die zitierte Bestimmung des § 109 Abs. 2 zum selben Zeitpunkt in Kraft (§ 131 Abs. 1 ASchG 1994). Somit war entsprechend § 109 Abs. 2 ASchG 1994 der § 46 AAV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 341/1994 in Gesetzesrang erhoben worden. Der weitere Hinweis der belBeh, die BArbSchV 1994 gelte nach ihrem § 1 Abs. 1 und 2 nur für "Bauarbeiten", geht im Hinblick auf den eindeutigen Verweis im § 109 Abs. 2 ASchG 1994 - der eine solche Einschränkung nicht enthält - fehl. Die belBeh hätte entsprechend der Vorschrift des § 46 AAV die BArbSchV 1994 anzuwenden gehabt.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020050.X01

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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