RS Vwgh 2004/7/15 2001/02/0254

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Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird eine Straße zu einem in § 82 Abs. 1 StVO 1960 ausdrücklich genannten, verkehrsfremden Zweck, nämlich der Werbung (Aufstellen von Werbeständern für einen Gewerbebetrieb) benützt (Hinweis E 5.7.1996, 95/02/0291), ist es unerheblich, ob den aufgestellten Werbeständern von den Fußgängern leicht ausgewichen werden kann und diese Werbeständer eine besondere Standfestigkeit besitzen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0207).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020254.X01

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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