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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Straße zu einem in § 82 Abs. 1 StVO 1960 ausdrücklich genannten, verkehrsfremden Zweck, nämlich der Werbung (Aufstellen von Werbeständern für einen Gewerbebetrieb) benützt (Hinweis E 5.7.1996, 95/02/0291), ist es unerheblich, ob den aufgestellten Werbeständern von den Fußgängern leicht ausgewichen werden kann und diese Werbeständer eine besondere Standfestigkeit besitzen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0207).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020254.X01Im RIS seit
05.08.2004