RS Vwgh 2004/7/19 AW 2004/05/0062

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Veröffentlicht am 19.07.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Aufsichtsbehörde wurde über einen Berufungsbescheid in einem Baubewilligungsverfahren abgesprochen. Mit der vorläufigen Maßnahme, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen, kann über den Rahmen des Bauverfahrens, also über die subjektiv-öffentlichen Rechte, die der Beschwerdeführerin als Nachbarin in einem Bauverfahren zustehen, nicht hinausgegangen werden. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorläufigen Beurteilung der Rechtsstellung als Nachbarin in ihren durch die Bauordnung verliehenen Rechten nicht verletzt erscheint. Während die massiven Interessen der Bauwerberin (finanzieller Natur - siehe dazu Näheres im Beschluss) auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050062.A01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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