RS Vwgh 2004/7/19 AW 2004/05/0062

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Veröffentlicht am 19.07.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §28;
BauO Krnt 1996 §29 Abs2;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt als unbegründet ab. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens auf Gemeindeebene war die von der Erstmitbeteiligten beantragte und von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt; gegen Belästigungen während der Bauausführung schaffen die §§ 28 und 29 Abs 2 Krnt BauO Abhilfe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050062.A02

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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