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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer (Nachbarn) haben in der (letzten) Bauverhandlung erklärt, sie hielten "sämtliche bisher in den abgegebenen Schriftsätzen und Protokollen einschließlich der eingebrachten Rechtsmittel (zu ergänzen nach dem Zusammenhang: vorgebrachten Einwände) vollinhaltlich aufrecht und tragen diese hiemit auch bei der heutigen Verhandlung als Einwände gegen das Bauvorhaben vor". Diese Vorgangsweise ist nicht unzulässig; damit wurde jedenfalls das gesamte bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer Verfahrensstoff, sollte dies bis dahin nicht der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführer waren aber nicht gehindert, auch in weiterer Folge (neue) Einwendungen zu erheben. Eine Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft trat, konnte nämlich nicht erfolgen, weil § 42 Abs. 1 AVG in der ab diesem Tag geltenden Fassung dies nicht mehr vorsieht. Ein Verlust der Parteistellung hingegen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der genannten Novelle konnte (schon deshalb) nicht eintreten, weil in der Erledigung (Kundmachung/Ladung) zur Bauverhandlung auf diese Rechtsfolgen nicht verwiesen wurde (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056), sodass im Beschwerdefall insbesondere nicht die Frage zu lösen ist, ob im Falle einer gehörigen Kundmachung im zuvor umschriebenen Sinn ein Verlust der Parteistellung hinsichtlich bereits zuvor rechtzeitig erstatteter Einwendungen überhaupt eintreten könnte (oder allenfalls hinsichtlich nur bislang nicht bzw. nicht rechtzeitig erstatteter Einwendungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X02Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011