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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die die Aufhebung tragenden Gründe einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfalten Bindungswirkung. Keinerlei Bindungswirkung entfalten hingegen die die Aufhebung nicht tragenden Gründe, insbesondere daher auch nicht die Gründe, weshalb ein Vorbringen des Vorstellungswerbers (welches nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides zu führen hat) unberechtigt sei (also insofern zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätte), sodass der Umfang des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer nicht auf die Themen beschränkt war, die jeweils zur Aufhebung der Berufungsbescheide geführt hatten.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X03Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011