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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Kein Verstoß der Bestimmungen über die Strafbarkeit illegalerAusländerbeschäftigung im Fall von betriebsentsandten Ausländern imAusländerbeschäftigungsgesetz gegen das Bestimmtheitsgebot bzw dasKlarheitsgebot iSd EMRKRechtssatz
Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG idF BGBl I 126/2002 wegen eines Verstoßes gegen das aus dem Legalitätsprinzip erfließende Bestimmtheitsgebot.
Mit dem Begriff des "in Anspruch" Nehmens in §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wird ein zusätzlicher Straftatbestand geschaffen, mit dem Betriebsentsendungen iSd IV. Abschnittes des AuslBG erfasst werden sollen. Damit wird jede Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob sie auf einem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Rechtsbeziehung beruht. Der Tatbestand ist einer Auslegung ohne weiteres in einer Weise zugänglich, die es einem Normunterworfenen, der Leistungen eines ausländischen Arbeitnehmers empfängt, ermöglicht, sein Verhalten an den einschlägigen Geboten des AuslBG auszurichten. Auch der Umstand, dass das AuslBG keine Legaldefinition des Begriffs des "in Anspruch" Nehmens enthält und dieser auch in der übrigen Rechtsordnung nicht verwendet wird, führt nicht zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Regelung.
Mit dem Hinweis auf die Verweisung (auf die "ÖNACE") in §18 Abs11 AuslBG vermag der Verwaltungsgerichtshof schon allein deshalb keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG zu begründen, da nicht erkennbar ist, inwieweit §18 Abs11 AuslBG, der eine Vorschrift über die Zulässigkeit der Erteilung von Entsendebewilligungen für bestimmte Arbeiten enthält, bei der Prüfung des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Verhaltens nach §28 Abs1 Z1 litb anwendbar sein könnte. Gegen jene Verweisungen, die zur Beurteilung der Strafbarkeit nach §28 Abs1 Z1 litb AuslBG im Fall von betriebsentsandten Ausländern aus einem mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaat maßgeblich sind (vgl §32a AuslBG), hat der Verwaltungsgerichtshof aber keine Bedenken erhoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe,Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, Verweisung, VfGH /BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G240.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010